
HILFEN FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN
Durch das Inkrafttreten des SGB IX zum 01.07.2001 (BGBl. I, S. 1046) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I, S. 378 ff) wurde das Schwerbehindertenrecht im 2. Teil des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) neu geregelt. Die Teilhaberechte und Nachteilsausgleiche schwerbehinderter Menschen sind so zahlreich, dass hier nur ein kursorischer Überblick gegeben werden kann, der keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Alle schwerbehinderten Menschen können folgende Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
1. Steuerliche Vorteile bei der Lohn- und Einkommensteuer
2. Zusatzurlaub in der Regel von 5 Tagen
3. Kündigungsschutz
Weitere Vergünstigungen richten sich nach dem Grad und der Art der Behinderung sowie nach den Einkommensverhältnissen und der Tatsache, ob der behinderte Mensch grundsätzlich noch erwerbsfähig ist.
SOZIALHILFE NACH DEN HARTZ-GESETZEN
Im Zuge der sog. Hartz Reformen wurde zum 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen “Grundsicherung für Arbeitssuchende“ versehen, besser bekannt unter dem Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.
Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 01.01.2005 nur noch Anspruch:
Rechtsgrundlage hierfür ist das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)
Ob für behinderte Menschen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (SGB II) oder auf Sozialhilfe im engeren Sinne (SGB XII) besteht, richtet sich nach ihrer medizinisch zu beurteilenden, täglichen Restleistungsfähigkeit. Wenn die Leistungsfähigkeit behinderter Menschen auf weniger als 3 Stunden täglich eingeschränkt ist, haben sie einen Anspruch auf Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe wird nachrangig gewährt, was bedeutet, dass sie einkommensabhängig ist und erst dann gewährt wird, wenn eigenes Einkommen und Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden und Leistungen von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen nicht zu erlangen ist. Die Sozialhilfe nach dem SGB XII umfasst folgende Leistungen:
Zu nennen sind:
Die Zuständigkeit der Behörden, bei denen ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden kann, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Bundesländer. Grundsätzlich wird beispielsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten gezahlt. Für Menschen, die sich in besonderen Lebenslagen befinden, wie etwa behinderte Menschen, die dauerhaft in Wohnheimen untergebracht sind, gibt es spezielle Zuständigkeiten von Behörden oder Trägern mit einem großen räumlichen Zuständigkeitsbereich (in NRW sind das etwa die beiden Landschaftsverbände). Daher empfiehlt es sich aktuelle Informationen bei der zuständigen Stadtverwaltung und dort beim Sozialamt einzuholen.
Einen umfangreichen Überblick über die Rechte schwerbehinderter Menschen bietet auch die folgende Broschüre, die wir Ihnen empfehlen möchten:
Titel:
Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen.
Herausgeber:
Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen in Deutschland e.V. (BAG SELBSTHILFE)
www.bag-selbsthilfe.de
Bundesministerium der Justiz - Gesetz über Medizinprodukte
Bundesministerium für Gesundheit
Am 01.04.2007 sind große Teile der Gesundheitsreform in der Fassung des sog. Wettbewerbsstärkungsgesetzes ((GKV-WSG) vom 26.03.2007, BGBl. I, S. 378 ff) in Kraft getreten. Diese haben auch Auswirkungen auf den Hilfsmittelbereich. Ergänzt oder verändert wurden diese Maßnahmen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ((GKV-OrgWG) vom 15.12.2008, BGBl. I. S. 2426 ff) und das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (15. AMG-Novelle vom 22.07.2009, BGBl. I, S. 1990 ff). Der Gesetzgeber beabsichtigte dadurch die wirtschaftliche Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung durch folgende, beispielhaft aufgezählte Maßnahmen sicherstellen:
· Für Hilfsmittel erfolgt der überwiegende Preiswettbewerb über Ausschreibungen oder der Veröffentlichung von Vertragsabsichten und daran anschließenden Vertragsverhandlungen.
· Einschränkung des Wahlrechts der gesetzlich Versicherten auf Hilfsmittellieferanten, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind (§ 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V und § 126 Abs. 1 SGB V).
Gesetzlich und freiwillig Versicherte können nur ausnahmsweise einen Nicht-Vertrags-Leistungserbringer zur Hilfsmittelversorgung in Anspruch nehmen, nämlich wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Ein solches prüft und stellt die Krankenkasse fest, bspw. dann, wenn unterschiedliche Versorgungen bei multi-morbiden Patienten unbedingt aus einer Hand eines Hilfsmittel-Leistungserbringers erfolgen müssen. Dadurch der Krankenkasse entstehende Mehrkosten muss der Versicherte trotz kassenseitig bestätigtem, berechtigtem Interesse selbst tragen (§ 33 Abs. 6 Satz 3 SGB V)
· Die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung (§ 61 SGB V) des Krankenversicherten beträgt auf Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 € und maximal 10,00 €, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
· Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln – also bei allen Hilfsmitteln, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, wie bspw. Kompressen, künstlichen Nasen oder Partikelfilter etc. (siehe auch „Hilfsmittel zum Einmalgebrauch“), richtet sich die vorgenannte Zuzahlung nach dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Monatsbedarf des Versicherten ( § 33 Abs. 8 SGB V) und beträgt ebenfalls maximal 10,00 € monatlich.
· Die 1%-Regelung bei der Belastungsobergrenze (§ 62 SGB V) für chronisch Kranke wurde für diejenigen auf 2% angehoben, die nach gewissen Stichtagen geboren sind und Früherkennungsuntersuchungen vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig wahrgenommen haben.
Zum 01.01.2009 wurde der Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) eingeführt, der einen bundesweiten Einheitsbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen von derzeit 14,9 % zur Folge hat.
· Darüber hinaus besteht für die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag i.H.v. 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu erheben oder Beitragsausschüttungen vorzunehmen, wenn die Zuweisungen aus dem Fonds an die gesetzliche Krankenkasse deren tatsächlichen Finanzbedarf übersteigen.
Bedeutung der Reform für die Praxis
Aus unserer Sicht stehen den wenigen Verbesserungen durch das GKV-WSG für die gesetzlich Versicherten eine Reihe von Nachteilen gegenüber. Die nachfolgende Stellungnahme stellt allein unsere persönliche Einschätzung dar und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
1. Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich:
Durch das Instrument der Ausschreibung und dem dadurch ermittelten Ausschreibungsgewinner als Vertragspartner und Versorgungsberechtigten der Krankenkasse wird das Wahlrecht der Versicherten eingeschränkt. Grundsätzlich gilt jedoch nach wie vor das Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet, dass die Krankenkasse ihre Versicherten mit den notwendigen Hilfsmitteln versorgen muss. Dazu bedient sie sich der Leistungserbringer („Lieferanten“), mit denen sie Verträge abgeschlossen hat. Sie kann die Versicherten bezüglich der Hilfsmittelversorgung auf diejenigen Leistungserbringer verweisen, mit denen sie Verträge abgeschlossen hat. Sofern die Verträge aufgrund von Ausschreibungen zustande gekommen sind, kann die Krankenkasse den gesetzlich Versicherten auf den Ausschreibungsgewinner als Leistungserbringer und Hilfsmittellieferanten verweisen. Hierdurch wurde nicht nur das gesetzliche Gebot der Vielfalt der Leistungserbringer (§ 2 Abs. 3 SGB V) eingeschränkt, sondern der Wettbewerb unter den Leistungserbringern konzentriert sich vorrangig auf den Preis als herausragendes Kriterium.
Qualitative Aspekte der Produkte und der Dienstleistungen werden vernachlässigt.
Die Qualität der Versorgung, die Versorgungsdienstleistung, die Versorgungsnähe und die Bedürfnisse der Versicherten kommen damit zu kurz, wenn der Versicherte nicht mehr die Wahl hat, von wem er versorgt werden will und wem er sein Vertrauen schenkt. Eine solche Auswahlentscheidung für einen bestimmten Leistungserbringer ist dem gesetzlich Versicherten nur noch über den Weg des Kassenwechsels eröffnet. Nämlich dann, wenn er weiß, mit welcher Krankenkasse der Leistungserbringer („Lieferant“) seines Vertrauens einen Vertrag abgeschlossen hat, kann er dahin wechseln.
Ein Recht zum Kassenwechsel hat jeder gesetzlich und freiwillig Versicherte dann, wenn seine Mitgliedschaft mindestens 18 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse bestanden hat. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem der Versicherte die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Wenn beispielsweise die schriftliche Kündigung bei der Krankenkasse im Monat März eingeht, dann endet die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse am 31. Mai. Die Kündigung wird jedoch nur dann wirksam, wenn Sie während der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse an die alte Krankenkasse schicken. Das müsste also in dem vorgenannten Beispiel in dem Zeitraum vom Abschicken der Kündigung an die alte Krankenkasse bis zum 31. Mai geschehen. Die alte Krankenkasse hat dem Versicherten seine Kündigung bis spätestens 2 Wochen nach Eingang der Kündigung zu bestätigen.
Ein weiteres Kündigungsrecht haben Versicherte dann, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, oder erhöht oder die Prämienzahlung verringert (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Sie können dann ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, -erhöhung oder der Prämienverringerung kündigen. Hierauf hat die Krankenkasse ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Wenn die Hinweise der Krankenkasse erst später erfolgen, verschiebt sich die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes um den entsprechenden Zeitraum (§ 175 Abs. 4 Sätze 7 und 8 SGB V).
2. Zuzahlungen bei Hilfsmitteln
Da Hilfsmittel nicht in allen Fällen vom Arzt verordnet werden müssen, stellt die Zuzahlungsregelung (§ 33 Abs. 8 SGB V) auf die abgegebenen und nicht auf die verordneten Hilfsmittel ab.
Positiv für die gesetzlich Versicherten ist die Zuzahlungsbegrenzung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln auf 10,00 € für den Monatsbedarf.
3. Anhebung der Belastungsgrenze für jüngere chronisch Kranke
Die 1%-Regelung bei der Belastungsobergrenze (§ 62 SGB V) für chronisch Kranke (jüngere Versicherte) wurde für diejenigen auf 2% angehoben, die nach gewissen Stichtagen geboren sind und Früherkennungsuntersuchungen wie beispielsweise zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit oder von Krebsvorsorgeuntersuchungen vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig wahrgenommen haben. Die 2%-Regelung bedeutet, dass dieser Personenkreis doppelt so viel an Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu leisten hat, bevor sie von ihrer Krankenkasse befreit werden. Die frühere 1 %-Regelung verblieb lediglich für diejenigen Versicherten, die an einem für ihre Erkrankung bei ihrer Krankenkasse bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm (sog. Disease-Management-Programme = DMP-Programme) teilnehmen. Diese DMP-Programme werden bei allen Krankenkassen angeboten – in der Regel für folgende Erkrankungen:
· Asthma/ chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
· Brustkrebs
· Diabetes mellitus Typ 1
· Diabetes mellitus Typ 2
· Koronare Herzkrankheiten (KHK)
Die Anhebung der Belastungsgrenze kann für betroffene Versicherte im Einzelfall zu finanziellen Härten führen und die Versicherten tragen dafür die Darlegungslast, ob und wann sie Früherkennungsuntersuchungen wahrgenommen haben.
4. Gesundheitsfonds und kassenindividueller Zusatzbeitrag für Versicherte
Der neue, ab dem 01.01.2009 eingeführte Gesundheitsfonds bündelt die Finanzströme in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen nun einen bundesweit einheitlichen, einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe eines Beitragssatzes von 14,9 % zu diesem Fonds entrichten. Damit zahlt der Arbeitnehmer 7,9 % und der Arbeitgeber 7,0 %.
Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten für ihre Versicherten einen einheitlichen Geldbetrag aus dem Gesundheitsfonds. Kassen mit vielen alten und kranken, ggf. chronisch kranken Versicherten, bekommen für jede Diagnose einen unterschiedlich hohen Zuschlag auf den Basisbeitrag aus dem Fonds. Einige gesetzliche Krankenkassen haben bereits jetzt einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhoben, weil sie mit dem ihnen zugewiesenen Geld aus dem Fonds nicht auskommen.
Natürlich sind auch noch Beitragsrückvergütungen möglich, falls der Finanzbedarf der Kasse niedriger sein sollte, als die Zuweisungen aus dem Fonds. Solche Rückvergütungen können jedoch erst ausgeschüttet werden, wenn die jeweilige Krankenkasse aufgrund der Haushaltsplanung für das kommende Kalenderjahr festgestellt hat, dass sie vollkommen entschuldet und ihr Rücklagensoll vollständig aufgefüllt ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu Ihrer Gesundheits- bzw. Hilfsmittelversorgung haben, können Sie sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Internet unter
www.bmg.bund.de
informieren.
Kostenloses Infomaterial und Publikationen können Sie auch hier anfordern:
Bundesministerium für Gesundheit
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