
Der Hauptsitz unseres Unternehmens ist Köln. Zweigstellen des Unternehmens befinden sich in Berlin und München. In Österreich sind wir durch eine Niederlassung in Wiener Neudorf vertreten.
Wir bieten ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln für Tracheotomierte und Laryngektomierte an, die Sie telefonisch, schriftlich per Brief, Fax oder auch per E-Mail bei uns bestellen können. Die Auslieferung erfolgt unter Berücksichtigung unserer aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Unser Hilfsmittelkatalog „Hilfen zur Rehabilitation“ stellt nur eine Auswahl der bei uns erhältlichen Hilfsmittel dar. Bitte fragen Sie einfach nach, wenn Sie ein bestimmtes Produkt nicht finden. Unsere geschulten Medizinprodukteberater beraten Sie gerne und helfen Ihnen weiter, wenn besondere Informationen zu den einzelnen Produkten gewünscht werden.
Dem Hilfsmittelkatalog „Hilfen zur Rehabilitation“ liegen einige Bestellkarten bei. Tragen Sie einfach die benötigten Hilfsmittel sowie Ihre Adresse und die Anschrift des zuständigen Leistungsträgers (z.B. Krankenkasse usw.) in die Bestellkarte ein. Schicken Sie uns dann die Bestellkarte zusammen mit einem Rezept über die ärztlich verordneten Hilfsmittel zu. Ihre Bestellung wird umgehend bearbeitet, so dass eine Lieferung schnellstmöglich erfolgen kann. Wir kümmern uns um sämtliche Formalitäten von der Einholung einer Kostengenehmigung bis zur Rechnungslegung.
Sollte die Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers einmal direkt an Sie übersandt werden, so leiten Sie diese bitte an uns weiter, damit wir die gelieferten Hilfsmittel abrechnen können.
Bei medizinischer Notwendigkeit richtet sich die Kostenübernahme für Hilfsmittel nach dem Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass die im Katalog aufgeführten Produkte nicht automatisch in die Erstattungspflicht des Leistungsträgers fallen. Auch eine ärztliche Verordnung ist keine Garantie für eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass im Einzelfall Hilfsmittel nicht kostenmäßig erstattet werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen hierfür eine Privatrechnung ausstellen müssen. Auf Wunsch informieren wir Sie gerne noch vor Auslieferung der Hilfsmittel darüber, welches Produkt gegebenenfalls nicht erstattungsfähig ist.
Da hier die Leistungsträger sehr unterschiedlich verfahren, ist es uns nicht möglich, pauschal diejenigen Produkte zu benennen, deren Kostenübernahme problematisch ist.
Viele gesetzliche Krankenkassen vereinbaren mit Leistungserbringern für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln sog. Versorgungspauschalen. Dies bedeutet, dass wir für die Hilfsmittel, die ärztlich verordnet werden, eine pauschale monatliche Vergütung erhalten. Dadurch findet dann im Regelfall keine Einzelproduktabrechnung mehr statt. Die Höhe der Pauschale wird hierbei nach den vertraglich vereinbarten Diagnosen bestimmt.
Um die verordneten Hilfsmittel mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen zu können, ist es wichtig, dass Ihr Arzt die Diagnose auf dem ärztlichen Hilfsmittelrezept so genau bestimmt, dass eine Zuordnung zu den jeweils vertraglich vereinbarten Pauschalen möglich wird (bspw. tracheotomiert/ laryngektomiert oder tracheotomiert und beatmet). Zudem ist es – wie auch ohne vereinbarte Versorgungspauschalen – erforderlich, dass auf dem Rezept ein Vermerk enthalten ist, für welchen Zeitraum die Verordnung der Hilfsmittel gelten soll.
Wir bitten weiterhin zu berücksichtigen, dass aufgrund der Pauschalenregelung die gleichzeitige Inanspruchnahme von mehreren Leistungserbringern für die Versorgung mit Hilfsmitteln bei Tracheostoma ausgeschlossen ist, da Ihre Krankenkasse die Versorgungspauschale nur einmal zahlt. Es ist daher wichtig, dass Sie sich hier für einen Hilfsmittellieferanten entscheiden.
Zuzahlung für Hilfsmittel
§ 33 Abs. 6 und 8 SGB V i.V.m. §§ 61 und 62 Abs. 1 SGB V
Gesetzesauszug
§ 33 Abs. 6 SGB V
Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse …sind. …Abweichend können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.
§ 33 Abs. 8 SGB V
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; …. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
§ 61 SGB V
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels … Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
§ 62 Abs. 1 SGB V
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
1. für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben,
2. für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 01.April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 01. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.

Ab dem 01.01.2010 können Versicherte gem. § 33 Abs. 6 SGB V nur noch diejenigen Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind.
Unser Unternehmen ist Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen und versorgungsberechtigter Leistungserbringer!
Abrechnung und Befreiung von der Zuzahlungspflicht
Die seit dem 01.01.2004 eingeführte Zuzahlungsregelung blieb durch das seit dem 01.04.2007 geltende Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) nahezu unverändert, wonach jeder gesetzlich Krankenversicherte, der bei Leistungserbringung das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,– Euro und höchstens 10,– Euro zu zahlen hat, jedoch nie mehr als den Preis des Hilfsmittels selbst.
Dies gilt sowohl für Hilfsmittel zum Gebrauch (z. B. Absauggeräte, Sprechhilfen etc.) als auch für Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Tragebänder, Kompressen etc.). Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10% des gesamten Monatsbedarfs und darf den Betrag von 10,– Euro pro Monat nicht übersteigen. Für den Fall, dass Ihre Krankenkasse auf Basis von Versorgungspauschalen abrechnet, beträgt die gesetzliche Zuzahlung für Ihre Hilfsmittelversorgung monatlich 10,– Euro.
Damit die Zuzahlungen niemanden unverhältnismäßig belasten, wurden vom Gesetzgeber Belastungsgrenzen vorgesehen. Erwachsene müssen nicht mehr als 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen leisten. Bei chronisch Kranken liegt diese Belastungsgrenze schon bei 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Belastungsobergrenze von 1% für chronisch Kranke wurde aber durch das GKV-WSG für jüngere chronisch Kranke dergestalt eingeschränkt bzw. auf 2% angehoben, die nach gewissen Stichtagen geboren sind und Früherkennungsuntersuchungen wie beispielsweise zur Früherkennung von Herz-Kreislaufund Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit oder von Krebsvorsorgeuntersuchungen vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig wahrgenommen haben. Die 2%-Regelung bedeutet, dass dieser Personenkreis doppelt so viel an Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu leisten hat, bevor sie von ihrer Krankenkasse befreit werden. Bei der bisherigen 1%-Regelung verbleibt es lediglich bei denjenigen Versicherten, die an einem für ihre Erkrankung bei ihrer Krankenkasse bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm (sog. Disease- Management-Programme = DMP-Programme) teilnehmen. Diese DMP-Programme werden bei allen Krankenkassen angeboten – in der Regel für folgende Erkrankungen:
Asthma/chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
Brustkrebs
Diabetes mellitus Typ 1
Diabetes mellitus Typ 2
Koronare Herzkrankheiten (KHK)
Die Anhebung der Belastungsgrenze kann für betroffene Versicherte im Einzelfall zu finanziellen Härten führen und die Versicherten tragen dafür die Darlegungslast, ob und wann sie Früherkennungsuntersuchungen wahrgenommen haben.

Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat und dies seiner Krankenkasse durch Belege nachweist, wird von allen weiteren Zuzahlungen für das laufende Jahr befreit.
Die Krankenkasse stellt auf entsprechenden Antrag Befreiungsausweise aus. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen kann der Versicherte von seiner Krankenkasse erstattet verlangen.
Hinsichtlich der Höhe der von Ihnen zu leistenden Zuzahlungen berücksichtigen wir die Vorgaben Ihrer Krankenkasse. Unser Vergütungsanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse für die an Sie gelieferten Hilfsmittel verringert sich kraft Gesetz um die errechnete Zuzahlung.
Sofern der Zuzahlungsbetrag nicht schon bei persönlicher Auslieferung der Hilfsmittel geltend gemacht und vereinnahmt wird, stellen wir Ihnen eine Rechnung über alle fälligen Zuzahlungen aus.
Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlungspflicht befreit werden, möchten wir Sie bitten, uns unverzüglich hierüber zu informieren und uns hier entweder eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse bzw. den Befreiungsausweis vorzulegen (bei persönlicher Auslieferung der Hilfsmittel), oder uns eine Kopie der Bescheinigung bzw. des Befeiungsausweises zuzuschicken. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass die noch nicht abgerechneten Zuzahlungen für Leistungen, die bereits vor der Befreiung erbracht wurden, zunächst einmal von Ihnen ausgeglichen werden.
Unsere Rechnung über die Zuzahlung in Verbindung mit den zugehörigen Lieferscheinen und Ihrem Kontoauszug, auf dem die Abbuchung ausgewiesen ist, gilt dabei als Zuzahlungsbeleg/Quittung. Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen bezüglich der Höhe Ihrer Zuzahlung haben, so wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
Sollten Sie privat krankenversichert sein, liefern wir die Hilfsmittel in der Regel nach Erhalt einer ärztlichen Verordnung auf Privatrechnung direkt an Sie aus. Auch hier möchten wir darauf hinweisen, dass sich die Kostenübernahme für Hilfsmittel nach dem Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenversicherung richtet. Es ist daher möglich, dass im Einzelfall Leistungsausschlüsse für einzelne Hilfsmittel bestehen. Unabhängig von der Leistungspflicht der jeweiligen Krankenversicherung ist der Versicherte aber stets zum Ausgleich unserer Privatrechnung verpflichtet. Je nach Versicherungszugehörigkeit bieten wir die Direktabrechnung mit Ihrer Krankenversicherung im Rahmen einer Abtretungsvereinbarung für privat Krankenversicherte an. Auf Wunsch senden wir Ihnen hier gerne ein entsprechendes Formular zu.
In dringenden Fällen bieten wir Ihnen unseren telefonischen Bestellservice rund um die Uhr an. Außerhalb der Bürozeiten können Sie Ihre Bestellung unter Angabe von Name, Adresse und Telefonnummer auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir werden dann die bestellten Hilfsmittel schnellstmöglich ausliefern.
Bestellkarten finden Sie auf den letzten Seiten unseres Kataloges.
Unsere Türen stehen Ihnen aber auch für eine persönliche Beratung jederzeit offen. Damit wir Sie optimal und ausführlich beraten können, ist es allerdings empfehlenswert, vorher einen Beratungstermin mit uns abzusprechen.
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