Bestellhinweise

Wir bieten ein umfangreiches Sortiment an Hilfsmitteln für Tracheotomierte und Laryngektomierte an, die Sie telefonisch, schriftlich per Brief, Fax oder auch per E-Mail bei uns bestellen können. Die Auslieferung erfolgt unter Berücksichtigung unserer aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Unser Hilfsmittelkatalog „Hilfen zur Rehabilitation“ stellt nur eine Auswahl der bei uns erhältlichen Hilfsmittel dar. Bitte fragen Sie einfach nach, wenn Sie ein bestimmtes Produkt nicht finden. Unsere geschulten Medizinprodukteberater beraten Sie gerne und helfen Ihnen weiter, wenn besondere Informationen zu den einzelnen Produkten gewünscht werden.

Dem Hilfsmittelkatalog „Hilfen zur Rehabilitation“ liegen einige Bestellkarten bei. Tragen Sie einfach die benötigten Hilfsmittel sowie Ihre Adresse und die Anschrift des zuständigen Leistungsträgers (z.B. Krankenkasse usw.) in die Bestellkarte ein. Schicken Sie uns dann die Bestellkarte zusammen mit einem Rezept über die ärztlich verordneten Hilfsmittel zu. Ihre Bestellung wird umgehend bearbeitet, so dass eine Lieferung schnellstmöglich erfolgen kann. Wir kümmern uns um sämtliche Formalitäten von der Einholung einer Kostengenehmigung bis zur Rechnungslegung.

Sollte die Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers einmal direkt an Sie übersandt werden, so leiten Sie diese bitte an uns weiter, damit wir die gelieferten Hilfsmittel abrechnen können.

Bei medizinischer Notwendigkeit richtet sich die Kostenübernahme für Hilfsmittel nach dem Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass die im Katalog aufgeführten Produkte nicht automatisch in die Erstattungspflicht des Leistungsträgers fallen. Auch eine ärztliche Verordnung ist keine Garantie für eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass im Einzelfall Hilfsmittel nicht kostenmäßig erstattet werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen hierfür eine Privatrechnung ausstellen müssen. Auf Wunsch informieren wir Sie gerne noch vor Auslieferung der Hilfsmittel darüber, welches Produkt gegebenenfalls nicht erstattungsfähig ist.

Da hier die Leistungsträger sehr unterschiedlich verfahren, ist es uns nicht möglich, pauschal diejenigen Produkte zu benennen, deren Kostenübernahme problematisch ist.

Viele gesetzliche Krankenkassen vereinbaren mit Leistungserbringern für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln sog. Versorgungspauschalen. Dies bedeutet, dass wir für die Hilfsmittel, die ärztlich verordnet werden, eine pauschale monatliche Vergütung erhalten. Dadurch findet dann im Regelfall keine Einzelproduktabrechnung mehr statt. Die Höhe der Pauschale wird hierbei nach den vertraglich vereinbarten Diagnosen bestimmt.

Um die verordneten Hilfsmittel mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen zu können, ist es wichtig, dass Ihr Arzt die Diagnose auf dem ärztlichen Hilfsmittelrezept so genau bestimmt, dass eine Zuordnung zu den jeweils vertraglich vereinbarten Pauschalen möglich wird (bspw. tracheotomiert/ laryngektomiert oder tracheotomiert und beatmet). Zudem ist es – wie auch ohne vereinbarte Versorgungspauschalen – erforderlich, dass auf dem Rezept ein Vermerk enthalten ist, für welchen Zeitraum die Verordnung der Hilfsmittel gelten soll.

Wir bitten weiterhin zu berücksichtigen, dass aufgrund der Pauschalenregelung die gleichzeitige Inanspruchnahme von mehreren Leistungserbringern für die Versorgung mit Hilfsmitteln bei Tracheostoma ausgeschlossen ist, da Ihre Krankenkasse die Versorgungspauschale nur einmal zahlt.

Es ist daher wichtig, dass Sie sich hier für einen Hilfsmittellieferanten entscheiden.